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VAE Freihandelszonen beginnen mit Forderungsvollstreckungen
Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) gab es bis einschließlich 2008 ein überaus attraktives Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unter Anwendung des sogenannten Freistellungsverfahrens. Sprich, in den VAE erzielte Unternehmensgewinne von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen waren letztlich steuerfrei.
Viele Gründer und Unternehmer nutzten diesen Anreiz und gründeten eifrig eigenständige Firmen oder Dependancen in den zahlreich vorhandenen Freihandelszonen der VAE – oder auch im Inland selbst.
2009 erfuhr das DBA zwischen Deutschland und den VAE dann eine herbe Umstellung auf das sogenannte Anrechnungsverfahren: Unternehmensgewinne aus den VAE wurden nun in Deutschland steuerpflichtig – unter Anrechnung der in den VAE bereits zuvor entrichteten Steuern. Anrechenbar war und ist hier jedoch – nichts. Die VAE sind eine Steueroase, Unternehmens- und Einkommensteuern werden schlicht nicht erhoben.
Die vom steuerlichen Attraktivitätsverlust betroffenen VAE-Firmen wurden nicht selten von ihren Besitzern einfach „liegengelassen“: Die gegenständlichen Registrierungen und Lizenzen wurden nicht wie nötig jährlich gegen Gebührenzahlung erneuert, aber auch nicht liquidiert.
Im Ergebnis liefen so nicht selten in den Freihandelszonen immer weiter Gebühren- und Mietforderungen gegen diese „schlafenden“ Firmen auf, ohne dass es jemanden kümmerte: Die Unternehmer nicht – aber auch nicht die Verwaltungen der Freihandelszonen.
Dennoch ist es auch seit einigen Jahren übliche Praxis vieler Freihandelszonen der VAE, im Zuge ihrer Mitteilungen über fällige oder überfällige Lizenz-Erneuerung die Lizenzinhaber mit rechtlichen Konsequenzen zu bedrohen, wenn diese nicht handeln – sprich bezahlen. Die Drohungen variieren hier von Vollstreckung über Gerichtsurteile und Inkasso bis hin zur Ausstellung eines Reise-Banns – „Travel Ban“ – bei Einreise, Ausreise und sogar Transit.
Nun kam es zum wahrscheinlich ersten tatsächlichen Fall, in dem eine Freihandelszonen-Behörde auch tatsächlich die Vollstreckung ihrer ausgelaufenen Forderungen gegen einen Unternehmer eingeleitet hat!
Alexander Ottavio, Leiter der Rechtsabteilung bei MCI CLT, schildert den Fall grob: „Ein Unternehmer hatte seine Freihandelszonen-Lizenz weder erneuert, noch hat er seine Firma liquidiert und damit die Lizenzlöschung in der Freihandelszone erwirkt. Jahr für Jahr sind so bei dieser Ansprüche auf die volle Lizenzgebühr und die Büromiete zusammen mit den üblichen Verzugs- und Strafgebühren aufgelaufen. Die Behörde leitete daher die Vollstreckung ein und veranlasste die Ausstellung eines Reise-Banns sowie eines INTERPOL Haftbefehls (‚Red Note‘) gegen den Unternehmer. Da jede Freihandelszonen-Verwaltung eine Regierungsbehörde ist, ist die Durchführung des Forderungsfeststellungs-Verfahrens vor einem Zivilgericht nicht erforderlich. Das ist am ehesten vergleichbar mit der Praxis deutscher Finanzämter, die sich ihre Vollstreckungstitel ja auch selbst und autonom ausstellen können.“
Der Unternehmer kam aus seinem Urlaub in Europa zurück und wurde im Flughafen Dubai an Ort und Stelle festgenommen. Er ist seitdem inhaftiert. Die Gesetzgebung der VAE regelt hierbei, dass der Schuldner so lange in Haft bleibt, bis seine Schuld beglichen ist.
Martin Kraeter, Geschäftsführer der MCI CLT: „Der Fall verdeutlicht, dass jeder seine Freihandelszonen-Firma in den VAE regel-konform – wie er es ja auch in jedem anderen Land tun würde – leiten und ‚pflegen‘ sollte.“
Kraeter weiter: „Führen Sie die reguläre Lizenz-Erneuerung innerhalb der gesetzten Fristen durch – alleine schon um Zusatzprobleme einschließlich Verzugs- und Strafgebühren zu vermeiden! Wenn Sie sich zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes Ihrer Freihandelszonen-Firma entschieden haben: Leiten Sie – ebenfalls innerhalb der gesetzten Fristen – die Liquidation und Lizenzlöschung der Firma ein. Abschluss dieses Vorgangs ist die Ausstellung eines De-Registrierungs- und Löschungszertifikats durch die Behörde. Diese Dokumente schützen Sie, selbst im Falle irrtümlich aufrecht erhaltener Ansprüche seitens der Freihandelszone gegen Sie.“
An Flughäfen in den VAE ist es zudem gängige Praxis, dass vorliegende „Travel Bans“ selbst in internationalen Transitsektionen vollstreckt werden. Liegt ein Bann vor, ist es also nicht einmal erforderlich, tatsächlich in die VAE einreisen zu wollen. Auch „nur“ bei einem Stopover mit Umsteigen besteht das Risiko, festgesetzt zu werden.
Kirsten Kraeter, Leiterin Free Zone Management bei MCI CLT, zur Vorgehensweise falls es bereits zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist: „In Vollstreckungsfällen kann MCI CLT vorab in Erfahrung bringen, ob bereits ein ‚Travel Ban‘ ausgestellt wurde. Ich empfehle zudem, mit den Behörden Verhandlungen über eine gütliche Einigung aufzunehmen: Es ist oft nicht als zwingend anzusehen, dass im Falle abgelaufener Lizenz-Erneuerungs-Fristen alle Lizenzgebühren und alle Mietzahlungen einfach weiter auflaufen müssen oder dürfen!“
In derartigen Fällen verhandelt MCI CLT mit den zuständigen Abteilungen der Freihandelszonen entsprechende Vergleiche aus.
Erläuterungen zum Umgang mit Freihandelszonen finden sich auch auf der MCI CLT Webseite.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
MCI CLT GROUP
Herr Martin Kraeter
Connaught Road 64-66
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wurde gebloggt am 3. September 2019 in der Rubrik Allgemein
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