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Seit dem 01.01.2023 gibt es zahlreiche Änderungen im Betreuungsrecht und dies kann Auswirkungen auf die Vorsorgevollmacht haben.
Soweit eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht, ist die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich. Wenn betreuungsgerichtlich überprüft werden muss, ob trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung einzurichten ist, spielt i. d. R. die Frage nach der „Geeignetheit“ der bevollmächtigten Person eine tragende Rolle.
Vor der Betreuungsrechtsreform galt für die bevollmächtigte Person, dass durch sie die Angelegenheiten des/der Vollmachtgebers(in) „ebenso gut“ besorgt werden mussten, wie durch eine(n) Betreuer(in). Seit 01.01.2023 müssen die Angelegenheiten nun „gleichermaßen“ besorgt werden können. Es handelt sich damit lediglich um eine Klarstellung, dass eine vergleichbare Besorgung der Angelegenheiten durch die bevollmächtigte Person gewährleistet sein muss.
Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung mit Blick auf die Geeignetheit der bevollmächtigten Person ist dadurch jedoch nicht zu erwarten.
Besonders praxisrelevant wird deshalb auch nach der Reform die Frage sein, ob die bevollmächtigte Person die Vollmacht nicht entsprechend der Vereinbarung und/oder nicht entsprechend den Wünschen oder mutmaßlichen Willen des/der Vollmachtgeber(in) ausübt und sich dadurch als ungeeignet erweist. Insbesondere in Fällen, in denen Vollmachtgeber(innen) krankheitsbedingt durch Bevollmächtigte unter zusätzlicher Verwendung von (rechtswidrigen) Kontakt- und Besuchsverboten leicht zu beeinflussen, steuerbar und unter Druck zu setzen sind, kann die Feststellung der Ungeeignetheit äußerst schwierig bis unmöglich sein. Hintergrund sind oft tiefgreifende, teilweise weit in der Vergangenheit liegende familiäre Konflikte.
Der BGH hat mit Beschluss v. 15.06.2022 (XII ZB 85/22) entschieden, dass sich die Ungeeignetheit einer bevollmächtigten Person aus der Befürchtung ergeben kann, dass der/die Bevollmächtigte sich bei seinen/ihren Entscheidungen durch seinem gegenüber dem Betroffenen bestehenden Groll leiten lässt und die Einrichtung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht deshalb erforderlich ist.
Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst.
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email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.deDie Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet und von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird noch von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geführt. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.
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Was ändert sich durch die Betreuungsrechtsreform im Hinblick auf die Geeignetheit der bevollmächtigten Person?
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wurde gebloggt am 6. Juni 2023 in der Rubrik Allgemein
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